Schmidt Reisekatalog 2021

1. Abschluss des Pauschalreisevertrags 1.1. Reiseanmeldungen können mündlich, telefonisch, durch E-Mail, SMS oder Fax erfolgen. Der Reisevertrag soll mit den For- mularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebe- stätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Vorgaben des Reisenden geschlossen werden. Bei Vertrags- schluss erhält der Reisende durch E-Mail, Fax oder SMS etc. die Reisebestätigung, die auch als Bestätigung des Vertrags dient und § 651d Abs. 3 S. 2 BGB entspricht. Sind beide Teile bei Ver- tragsschluss anwesend oder wird der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Veranstalters geschlossen, so hat der Rei- sende Anspruch auf eine Bestätigung des Vertrags in Papierform. 1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei Reise- anmeldung per Fax, E-Mail und SMS 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt. 1.3. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierun- gen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden. 1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende oder nicht recht- zeitige Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisende inner- halb dieser Frist annehmen kann. 1.5. Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr richten sich nach den Erläuterungen auf unserer Internetseite und den dort abrufbaren Reisebedingungen. 1.6. Bei Reiseanmeldungen über Internet bietet der Reisende dem Veranstalter den Abschluss des Reisevertrags durch Betäti- gung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ verbindlich an. Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (nur Eingangs- bestätigung, keine Annahme). Die Annahme erfolgt durch die Reisebestätigung innerhalb von 3 Tagen. ImÜbrigen sind die Hin- weise für Buchung und Reisebestätigung auf der Internetseite maßgeblich. 2. Vermittelte Leistungen – weitere erst nach Beginn der Reise erbrachte Leistungen 2.1. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunter- lagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichne- ten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) sind wir nicht Veranstalter, sondern lediglich Vermittler i. S. des § 651v BGB. Als Vermittler haften wir insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung (einschließlich von uns zu vertretender Buchungsfehler nach § 651x BGB), nicht jedoch für die vermittel- ten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631BGB). Unsere vertragliche Haftung als Vermittler ist ausgeschlossen, soweit nicht Körper- schäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Haupt- pflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. 2.2. Für Leistungen, die erst nach Beginn der Erbringung einer Pauschalreiseleistung vom Reisenden z.B. am Urlaubszielausge- wählt werden, ist ebenfalls Ziff. 2.1. maßgeblich. 3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten 3.1. Der Veranstalter unterrichtet den Reisenden vor der Reise- anmeldung über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse ein- schließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestim- mungslands (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen). 3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen und die erforderlichen Reiseunterlagen mitzuführen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Reiseunterlagen bzw. Bescheinigungen etc. ver- pflichtet hat. 3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzun- gen nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verant- wortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z.B. ungültiges Visum, fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt) entsprechend. 4. Zahlungen 4.1. Das Fordern oder Annehmen von Zahlungen (An- bzw. Rest- zahlung) des Reisenden ist nach Abschluss des Vertrags nur bei Bestehen eines wirksamen Kundengeldabsicherungsvertrags und Übermittlung des Sicherungsscheins zulässig. 4.2. Nach Abschluss des Reisevertrags sind 20 % des Reisepreises zu zahlen, soweit die Parteien keine abweichende ausdrückliche Vereinbarung treffen. 4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständi- gen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein), zu zahlen. Für Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl ist der Rest- betrag zu zahlen, wenn der Veranstalter nicht mehr nach Ziff. 13. (siehe unten) zurücktreten kann. 4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflich- ten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reise- preises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Rei- seunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/odervorgese- hen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein). 4.5. Sofern der Reisende die fälligen Zahlungen (An- und Rest- zahlung) nicht leistet, kann der Reiseveranstalter nach Mahnung und angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und eine Rücktrittsentschädigung nach Ziff. 9. (siehe unten) verlan- gen. 5. Leistungen und Pflichten 5.1. Der Veranstalter behält sich Änderungen vom Prospekt/ Katalog vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbeschrei- bung sowie der Preise. Er darf eine konkrete Änderung der Pros- pekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert. 5.2. Der Veranstalter hat Informationspflichten vor Reiseanmel- dung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, An- und Rest- zahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen). 5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn gemachten Angaben des Veranstalters nach Ziff. 5.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung enthalten sein (siehe oben Ziff. 1.). Außerdem ist dem Reisenden, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags (Reisebestätigung – siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss enthalten, unverzüglich nach Vertrags- schluss eine vollständige Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen. 5.4. Der Veranstalter hat über seine Beistandspflichten zu infor- mieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z.B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Rei- senden verschuldeten Umständen kann der Veranstalter Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen. 5.5. Der Veranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebe- ginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln (Gut- scheine, Fahrkarten, Eintrittskarten etc.) und über nach Vertrags- schluss eingetretene Änderungen zu unterrichten(siehe auch Ziff. 6. und Ziff. 7.). 5.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 6. sowie Ziff. 7. geregelt. 6. Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen 6.1. Unerhebliche Änderungen der Reiseleistungen durch den Veranstalter sind einseitig zulässig, aber nur wirksam, wenn sie der Veranstalter gegenüber dem Reisenden z.B. durch E-Mail, Fax, SMS oder in Papierform klar, verständlich und in hervorge- hobener Weise vor Reisebeginn erklärt. Die Rechte des Reisen- den bei Reisemängeln bleiben hiervon unberührt. 6.2. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter den konkreten Voraussetzungen des § 651g BGB vor Reise- beginn zulässig, über die der Veranstalter ausdrücklich z.B. durch E-Mail, Fax, SMS oder in Papierform zu unterrichten hat. Der Rei- sende kann zurücktreten oder die angebotene Vertragsänderung bzw. Ersatzreise innerhalb der Annahmefrist des Veranstalters annehmen. Ohne fristgemäße Erklärung des Reisenden gilt das Angebot des Veranstalters als angenommen. Im Übrigen ist § 651g Abs. 3 BGB anzuwenden. 6.3. Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise angenom- men, so hat der Reisende Anspruch auf Minderung (§ 651m Abs. 1 BGB), wenn die Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig ist. Ergeben sich durch die Änderung für den Veranstalter geringere Kosten, so sind dem Reisenden die geringeren Kosten zu erstat- ten (§ 651m Abs. 2 BGB). 7. Preiserhöhung und Preissenkung vor Reisebeginn 7.1. Der Veranstalter kann Preiserhöhungen bis 8 % des Reise- preises einseitig nur bei Vorliegen der Gründe für die Erhöhung aus sich unmittelbar ergebenden und nach Vertragsschluss erhöhten Beförderungskosten (Treibstoff, andere Energieträger), oder erhöhten Steuern und sonstigen Abgaben (Touristenabga- ben, Hafen- oder Flughafengebühren), odergeänderter für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse vornehmen. Die hierauf beruhenden Änderungen des vereinbarten und geänderten Rei- sepreises (Differenz) werden entsprechend der Zahl der Reisen- den errechnet, auf die Person umgerechnet und anteilig erhöht. Unterrichtet der Veranstalter den Reisenden durch E-Mail, Fax, SMS, in Papierform etc. nichtklar und verständlich über die Preis- erhöhung, die Gründe und die Berechnung spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn, ist die Preiserhöhung nicht wirksam. 7.2. Übersteigt die nach Ziff. 7.1. vorbehaltene Preiserhöhung 8% des Reisepreises, kann der Veranstalter sie nicht einseitig, son- dern nur unter den engen Voraussetzungen des § 651g BGB vor- nehmen. Er kann dem Reisenden insofern eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende sie innerhalb der vom Veranstalter bestimmten angemessenen Frist annimmt oder zurücktritt. Einzelheiten ergeben sich aus § 651g BGB. 7.3. Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Ziff. 7.1. genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Veran- stalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschulde- ten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Veranstalter darf von dem zu erstattenden Mehr- betrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzu- weisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind. 8. Vertragsübertragung – Ersatzreisende 8.1. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall bei Zugang nicht später als sieben Tage vor Reisebe- ginn in Papierform, durch E-Mail, Fax, SMS etc. erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pau- schalreisevertrag eintritt. 8.2. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widerspre- chen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. 8.3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur for- dern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind. 8.4. Der Veranstalter hat dem Reisenden nachzuweisen, in wel- cher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkostenentstanden sind. 9. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn – Nichtantritt der Reise 9.1. Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt sollte schriftlich oder in Textform(E- Mail, Fax, SMS) gegenüber dem Veranstalter erfolgen. Ausrei- chend ist der Rücktritt gegenüber dem Reisevermittler. Maßgeb- lich ist der Zugang des Rücktritts bei dem Veranstalter oder Ver- mittler. 9.2. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den ver- einbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung bei Busreisen nach Ziff. 9.3 verlan- gen. Bei den sonstigen Reisen gilt Ziff. 9.5. 9.3. Unsere Entschädigungspauschalen bei: Busreisen bis vier Wochen vor Reisebeginn 10% bis drei Wochen vor Reisebeginn 20% bis zwei Wochen vor Reisebeginn 40% bis eine Woche vor Reisebeginn 60% bis ein Tag vor Reisebeginn und danach 80% Allgemeine Reisebedingungen Verantwortlicher Reiseveranstalter: Schmidt Omnibusreisen Inh. Heiko Schmidt e. K. · 64678 Lindenfels · Nibelungenstraße 2 Auch unsere AGB finden Sie auch im Internet unter www.Schmidt-Bustouristik.com/arb 110

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