Schmidt Erholungsreisen 2021/22

Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651a des Bürgerlichen Gesetzbuchs WICHTIGE INFORMATIONEN Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleis- tungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302. Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das Unternehmen Schmidt Omnibusreisen trägt die volle Verantwortung für die ord- nungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise. Zudem verfügt das Unternehmen Schmidt Omnibusreisen über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz.* Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 ■ Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalrei- severtrags. ■ Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffe- nen Reiseleistungen. ■ Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbin- dung setzen können. ■ Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten – auf eine andere Person übertra- gen. ■ Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiser- höhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preis- senkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verrin- gern. ■ Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktritts- gebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentli- chen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pau- schalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung. ■ Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, bei- spielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen. ■ Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten. ■ Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Be- standteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemes- sene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubie- ten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktritts- gebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung“), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen. ■ Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadensersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden. ■ Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet. ■ Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – in einigen Mitgliedstaaten – des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Rei- severanstalters oder, sofern einschlägig, des Reisever- mittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. Schmidt Omnibusreisen hat eine Insolvenzabsicherung mit R+V Versicherungen, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wies- baden, Telefon: 0611 533-5859, Fax: 0611 533-4500, E-Mail: ruv@ruv.de , www.ruv.de, abgeschlossen. Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenen- falls die zuständige Behörde kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von Schmidt Omni- busreisen verweigert werden.* Webseite, auf der die Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form zu finden ist: www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de * Besteht gemäß § 651r Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetz- buchs keine Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Insol- venzsicherung, weil der Reiseveranstalter vor Beendigung der Pauschalreise keine Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis annimmt und der Vertrag keine Rückbeförderung des Reisenden umfasst, entfallen diese Sätze. Verantwortlicher Reiseveranstalter: Schmidt Omnibusreisen Inh. Heiko Schmidt e. K. · 64678 Lindenfels · Nibelungenstraße 2

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