Schmidt Erholungsreisen 2021/22

1. Abschluss des Pauschalreisevertrags 1.1. Reiseanmeldungen können mündlich, telefonisch, durch E-Mail, SMS oder Fax erfolgen. Der Reisevertrag soll mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Neben- abreden und Vorgaben des Reisenden geschlossen werden. Bei Vertragsschluss erhält der Reisende durch E-Mail, Fax oder SMS etc. die Reisebestätigung, die auch als Bestätigung des Vertrags dient und § 651d Abs. 3 S. 2 BGB entspricht. Sind beide Teile bei Vertragsschluss anwesend oder wird der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Veranstalters geschlossen, so hat der Reisende Anspruch auf eine Bestä- tigung des Vertrags in Papierform. 1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei Reiseanmeldung per Fax, E-Mail und SMS 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt. 1.3. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Rei- sende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden. 1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende oder nicht rechtzeitige Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann. 1.5. Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr richten sich nach den Erläuterungen auf unserer Internetseite und den dort abrufbaren Reisebedingungen. 1.6. Bei Reiseanmeldungen über Internet bietet der Reisende dem Veranstalter den Abschluss des Reisevertrags durch Be- tätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ verbindlich an. Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung (Reise- anmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (nur Eingangsbestätigung, keine Annahme). Die Annahme er- folgt durch die Reisebestätigung innerhalb von 3 Tagen. Im Übrigen sind die Hinweise für Buchung und Reisebestätigung auf der Internetseite maßgeblich. 2. Vermittelte Leistungen – weitere erst nach Beginn der Reise erbrachte Leistungen 2.1. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Rei- seunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermit- telt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) sind wir nicht Veranstalter, sondern le- diglich Vermittler i. S. des § 651v BGB. Als Vermittler haften wir insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung (einschließ- lich von uns zu vertretender Buchungsfehler nach § 651x BGB), nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631BGB). Unsere vertragliche Haftung als Vermitt- ler ist ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Mög- lichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. 2.2. Für Leistungen, die erst nach Beginn der Erbringung einer Pauschalreiseleistung vom Reisenden z.B. am Urlaub- szielausgewählt werden, ist ebenfalls Ziff. 2.1. maßgeblich. 3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche For- malitäten 3.1. Der Veranstalter unterrichtet den Reisenden vor der Rei- seanmeldung über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslands (einschließlich zwischenzeitlich einge- tretener Änderungen). 3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Rei- seteilnahme zu schaffen und die erforderlichen Reiseun- terlagen mitzuführen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Reiseunterlagen bzw. Bescheinigungen etc. verpflichtet hat. 3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Vorausset- zungen nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Ver- halten zurückzuführen ist (z.B. ungültiges Visum, fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt) entsprechend. 4. Zahlungen 4.1. Das Fordern oder Annehmen von Zahlungen (An- bzw. Restzahlung) des Reisenden ist nach Abschluss des Ver- trags nur bei Bestehen eines wirksamen Kundengeldabsi- cherungsvertrags und Übermittlung des Sicherungsscheins zulässig. 4.2. Nach Abschluss des Reisevertrags sind 20 % des Rei- sepreises zu zahlen, soweit die Parteien keine abweichende ausdrückliche Vereinbarung treffen. 4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise er- forderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein), zu zahlen. Für Reisen mit einer Min- destteilnehmerzahl ist der Restbetrag zu zahlen, wenn der Veranstalter nicht mehr nach Ziff. 13. (siehe unten) zurück- treten kann. 4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des ge- samten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforder- lich und/odervorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförde- rungsschein). 4.5. Sofern der Reisende die fälligen Zahlungen (An- und Restzahlung) nicht leistet, kann der Reiseveranstalter nach Mahnung und angemessener Fristsetzung vom Vertrag zu- rücktreten und eine Rücktrittsentschädigung nach Ziff. 9. (siehe unten) verlangen. 5. Leistungen und Pflichten 5.1. Der Veranstalter behält sich Änderungen vom Prospekt/ Katalog vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbe- schreibung sowie der Preise. Er darf eine konkrete Ände- rung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert. 5.2. Der Veranstalter hat Informationspflichten vor Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über we- sentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, An- und Rest- zahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen). BVertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn gemachten Angaben des Veranstalters nach Ziff. 5.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung enthalten sein (siehe oben Ziff. 1.). Außerdem ist dem Rei- senden, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags (Reisebestätigung – siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss enthalten, unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollstän- dige Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrags zur Ver- fügung zu stellen. 5.4. Der Veranstalter hat über seine Beistandspflichten zu informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z.B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbe- förderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen kann der Ver- anstalter Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen. 5.5. Der Veranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor Rei- sebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln (Gutscheine, Fahrkarten, Eintrittskarten etc.) und über nach Vertragsschluss eingetretene Änderungen zu unterrichten(- siehe auch Ziff. 6. und Ziff. 7.). 5.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 6. sowie Ziff. 7. geregelt. 6. Unerhebliche und erhebliche Leistungsände- rungen 6.1. Unerhebliche Änderungen der Reiseleistungen durch den Veranstalter sind einseitig zulässig, aber nur wirksam, wenn sie der Veranstalter gegenüber dem Reisenden z.B. durch E-Mail, Fax, SMS oder in Papierform klar, verständ- lich und in hervorgehobener Weise vor Reisebeginn erklärt. Die Rechte des Reisenden bei Reisemängeln bleiben hiervon unberührt. 6.2. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter den konkreten Voraussetzungen des § 651g BGB vor Reisebeginn zulässig, über die der Veranstalter aus- drücklich z.B. durch E-Mail, Fax, SMS oder in Papierform zu unterrichten hat. Der Reisende kann zurücktreten oder die angebotene Vertragsänderung bzw. Ersatzreise inner- halb der Annahmefrist des Veranstalters annehmen. Ohne fristgemäße Erklärung des Reisenden gilt das Angebot des Veranstalters als angenommen. Im Übrigen ist § 651g Abs. 3 BGB anzuwenden. 6.3. Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise an- genommen, so hat der Reisende Anspruch auf Minderung (§ 651m Abs. 1 BGB), wenn die Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig ist. Ergeben sich durch die Änderung für den Veranstalter geringere Kosten, so sind dem Reisenden die geringeren Kosten zu erstatten (§ 651m Abs. 2 BGB). 7. Preiserhöhung und Preissenkung vor Reise- beginn 7.1. Der Veranstalter kann Preiserhöhungen bis 8 % des Reisepreises einseitig nur bei Vorliegen der Gründe für die Erhöhung aus sich unmittelbar ergebenden und nach Ver- tragsschluss erhöhten Beförderungskosten (Treibstoff, an- dere Energieträger), oder erhöhten Steuern und sonstigen Abgaben (Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebüh- ren), odergeänderter für die Pauschalreise geltenden Wech- selkurse vornehmen. Die hierauf beruhenden Änderungen des vereinbarten und geänderten Reisepreises (Differenz) werden entsprechend der Zahl der Reisenden errechnet, auf die Person umgerechnet und anteilig erhöht. Unterrichtet der Veranstalter den Reisenden durch E-Mail, Fax, SMS, in Papierform etc. nichtklar und verständlich über die Preiser- höhung, die Gründe und die Berechnung spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn, ist die Preiserhöhung nicht wirksam. 7.2. Übersteigt die nach Ziff. 7.1. vorbehaltene Preiserhö- hung 8 % des Reisepreises, kann der Veranstalter sie nicht einseitig, sondern nur unter den engen Voraussetzungen des § 651g BGB vornehmen. Er kann dem Reisenden insofern eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlan- gen, dass der Reisende sie innerhalb der vom Veranstalter bestimmten angemessenen Frist annimmt oder zurücktritt. Einzelheiten ergeben sich aus § 651g BGB. 7.3. Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Ziff. 7.1. genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrige- ren Kosten für den Veranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehr- betrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Veranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind. 8. Vertragsübertragung – Ersatzreisende 8.1. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall bei Zugang nicht später als sieben Tage vor Rei- sebeginn in Papierform, durch E-Mail, Fax, SMS etc. erklä- ren, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. 8.2. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten wider- sprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. 8.3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Rei- sepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind. 8.4. Der Veranstalter hat dem Reisenden nachzuweisen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkostenent- standen sind. 9. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn – Nichtantritt der Reise 9.1. Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt sollte schriftlich oder in Textform(E-Mail, Fax, SMS) gegenüber dem Veranstalter er- folgen. Ausreichend ist der Rücktritt gegenüber dem Reise- vermittler. Maßgeblich ist der Zugang des Rücktritts bei dem Veranstalter oder Vermittler. Allgemeine Reisebedingungen Verantwortlicher Reiseveranstalter: Schmidt Omnibusreisen Inh. Heiko Schmidt e. K. · 64678 Lindenfels · Nibelungenstraße 2 REISEBEDINGUNGEN

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